ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltung

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch Auftraggeber genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Qualitätskontrolle

Unsere Kalk- und Mörtel-Erzeugnisse werden nach den Deutschen Industrienormen und, soweit keine DIN-Vorschriften bestehen, nach dem neuesten Stand des Wissens und der Technik hergestellt. Unsere Erzeugnisse unterliegen einer strengen Überwachung durch das Werkslabor, sowie durch die Gütegemeinschaft Naturstein, Kalk und Mörtel e.V. in Köln. Die Gewährleistung im Hinblick auf die Qualität der gelieferten Erzeugnisse bezieht sich nur auf deren Beschaffenheit zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Für Schäden aus unsachgemäßer Beförderung, Lagerung und Verarbeitung übernehmen wir keine Haftung.

§ 3 Angebot, Preise

1. Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung geltende Preis. Die angebotenen Preise sind Nettopreise, denen die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird.
3. Preise frei Empfangsort, frei Empfangsbahnhof oder frei Baustelle gelten unter Zugrundelegung voller Ladung und Fuhren und bei Ausnutzung des Ladegewichts.
4. Frachtangebote erfolgen unverbindlich. Den Preisen liegen die am Tage des Angebots geltenden Frachten und Versandkosten zugrunde; Veränderungen gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers. Nebenkosten wie Kanal- und Ladestraßengebühren, Ufer-, Straßen-, Liege- und Standgelder, Anschluss- und Wiegegebühren, Frachtstempel usw., sowie während der Dauer des Vertrages eintretende Verkehrsabgaben trägt der Käufer bzw. Empfänger.
5. Verpackungskosten, Miet- und Nutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Fässer, Säcke, Leisten, Paletten, Bahnbehälter u.ä.) und die Kosten für die Wiederbeschaffung abhanden gekommenen oder beschädigten Verpackungsmaterials gehen ebenso, wie die Kosten der Rücksendung, zu Lasten des Käufers.
6. Alle nach Vertragsabschluss eintretenden Veränderungen der vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses in Euro treffen den Käufer.
7. Proben gelten als Durchschnittsmuster. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers.

§ 4 Erfüllungsort und Gefahrenübergang

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers unter seiner Hauptniederlassung, vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen: Erfüllungsort für den Versand ist die Verladestelle. Auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt der Versand auf die Gefahr des Käufers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Verkäufer ist für Schäden, die durch die Beförderung der bestellten Ware oder anlässlich der Beförderung verursacht werden, sowie für Verluste bei der Beförderung nicht verantwortlich. Zur Wahrung etwaiger Ansprüche gegen den Frachtführer hat der Käufer oder Empfänger den Tatbestand vor Entladung amtlich feststellen zu lassen. Versandweg, Beförderung von Schutzmitteln, sowie Verpackungsart sind der Wahl des Verkäufers überlassen. Er haftet nur für grobes Verschulden und Vorsatz bei Auswahl des Versandunternehmens oder Versandmittels. Soweit der Versand für bestimmte Termine vorgeschrieben ist, wird sich der Verkäufer bemühen, dem Verlangen nachzukommen. Eine Gewähr für die Einhaltung wird nicht übernommen.

§ 5 Lieferung und Abnahme

Soweit nicht bestimmte Lieferfristen vereinbart sind, erfolgt Lieferung nach Möglichkeit. Festgesetzte Lieferfristen werden, sofern sie vom Verkäufer ausdrücklich bestätigt werden, mit der dem betreffenden Artikel möglichen Genauigkeit eingehalten. Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen berechtigt den Käufer zum Rücktritt wegen Verzuges nur, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, den Verkäufer trifft grobes Verschulden oder Vorsatz. Ergebnisse höherer Gewalt entbinden den Verkäufer ebenfalls von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen ohne Schadensersatz. Das Gleiche gilt für Verkehrsstörung, Wagen- und Energiemangel, Betriebsstörung irgendwelcher Art, Streik und Aussperrung im eigenen oder den in den mit der Erfüllung zusammenhängender Betriebe oder bei der Verfügung der Behörden hervorgerufenen Hindernissen, welche die Lieferung erschweren, soweit dem Verkäufer nur leichte Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Dem Käufer ist unverzüglich Mitteilung über solche Liefererschwernisse zu machen. Lieferung frei Empfangsort oder frei Baustelle setzen einen ohne Schwierigkeiten, unter Umständen mit schwerem Lkw befahrenen Straßenzustand voraus. Dem Käufer obliegt das unverzügliche und sachgemäße Abladen. Wartezeiten gehen zu Lasten des Käufers. Bei unberechtigter Nichtannahme gehen Kosten und Schäden, Transportrisiken, sowie zusätzliche Transportkosten zu Lasten des die Annahme verweigerten Käufers. Rücksendung gelieferter Waren wird ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen. Bei vereinbarter Rücknahme erfolgt Gutschrift zum berechneten Preis abzgl. 25 % Umschlagkosten und Transportkosten.

§ 6 Zahlung

Die Rechnungen des Verkäufers sind grundsätzlich am Tage der Ausstellung fällig und zahlbar, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen ohne jeden Abzug. Abweichende längere Zahlungsziele oder Lieferung gegen Vorkasse bedarf für beide Seiten das Schließen einer Individualvereinbarung. Skonto wird nicht gewährt. Vom Käufer übertragene Sicherheitsrechte und erfüllungshalber erbrachte Leistungen berühren die Fälligkeit der Forderungen des Verkäufers nicht. Der Verkäufer ist auch nicht verpflichtet sich aus den Sicherheitsrechten oder erfüllungshalber erbrachten Leistungen vorab zu befriedigen, bevor er die Erfüllung seiner Forderung vom Käufer verlangt. Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt ohne weiteres Verzug ein. Der Verkäufer ist in diesem Falle berechtigt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen und etwaige weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen. Der Käufer ist berechtigt einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. Außerdem werden sämtliche noch nicht fällige Forderungen sofort fällig. Der Verkäufer ist im Übrigen berechtigt, die ganze oder restliche Erfüllung des Vertrages und der laufenden nur zum Teil oder noch nicht vom Verkäufer erfüllten Verträge zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, sowie bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Stellung des Antrages auf Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens, ist der Verkäufer berechtigt, sofortige Barzahlung wegen einer fälligen und aller nicht fälligen Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verweigern. Eine in der Hereinnahme von Wechseln etwa liegende Stundung wird hinfällig; der Käufer ist verpflichtet gegen Rückgabe des Wechsels bar zu zahlen. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt alle Preisvergünstigungen, Rabatte, Bonifikationen u.a. zu streichen. Im Wege der Nachbelastung erfolgt Neuberechnung anhand der geltenden Listenpreise. Der Verkäufer behält sich die Annahme von Akzepten und Kundenwechsel für jeden Einzelfall vor. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Forderung gilt erst nach Einlösung oder Gutschrift der Zahlung als erfüllt. Diskontspesen und sonstige Lasten trägt der Käufer. Bei Zahlung durch Bank oder Postschecküberweisungen gilt die Zahlung mit der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers als erfolgt. Der Verkäufer ist berechtigt mit Gegenforderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 7 - Gewährleistung, Sachmängel

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandsweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauches befindet. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, der Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die herstellenden Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln oder sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung zu vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreites ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer erwirbt, Eigentum des Verkäufers.
2. Wird die gelieferte Ware durch den Käufer in einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung.
3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht mit dem Verkäufer gehörende Ware zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer, die im Miteigentum des Verkäufers steht, weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 468 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf den Verkäufer über.
Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert des Verkäufers zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 20 %. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung bestimmt der Verkäufer.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (zur Verwendung des Baumaterials oder zum Einbau) nur im ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kraftpreisforderungen (Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche) gem. Ziffer 3 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die der gem. Ziffer 3 an den Verkäufer abgetreten oder abzutreten hat (einschl. ihrer Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung), ist der Käufer nicht berechtigt.
5. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerspruchs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf (der Werklohnforderung oder sonstige Vergütungsansprüche). Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird der Verkäufer keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen.
6. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seine Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an diesen abgetreten hat.

§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschulden

Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses §9 eingeschränkt. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit der Verkäufer nach den vorstehenden Ausführungen dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, da dieser Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen geltend in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Diese Einschränkungen gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichem Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Gerichtsstand

Ausschließlich zuständig für die Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit Kaufleuten ist der Sitz des Verkäufers. Für die Rechtsbeziehung der Parteien ist das deutsche Recht maßgebend.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen den gesetzlichen Vorschriften widersprechen, so gelten die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Liefer und Zahlungsbedingungen bleibt davon unberührt.

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